Grundlage der Umsatzbesteuerung ist:
Abschn. 4.8.3.Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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(1) 1 Von der Steuerfreiheit für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (kursgültige Münzen und Banknoten) und für die Vermittlung dieser Umsätze sind solche Zahlungsmittel ausgenommen, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. 2 Hierdurch sollen gesetzliche Zahlungsmittel, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden.
Für die Einordnung als Ware wird darauf abgestellt, ob mehr als der Nominalbetrag gezahlt werden muss-
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